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Der EuGH (europäischer Gerichtshof) hat entschieden: Der Beschluss der EU-Kommission zur Beihilferechtswidrigkeit der Sanierungsklausel im deutschen Körperschaftsteuergesetz ist rechtswidrig und damit nichtig. Ein sensationelles Urteil, das wahrlich nicht alltäglich ist und dank unabhängiger Judikatur auch der übermächtigen EU-Kommission ihre Grenzen aufzeigt.

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Der Widerhall in der Fachpresse ist gewaltig und stets wird die Richtigkeit der Entscheidung begrüßt. Um welche Rechtsfrage ging es?

Ausgangspunkt war eine verunglückte Gesetzgebung im deutschen Körperschaftsteuerrecht, die alle Chancen hat, den Titel des Pannen-Deutschmeisters für unsinnige Steuervorschriften zu erlangen. Es geht um § 8c KStG, der seit seiner Entstehung im Jahre 2008 schon oft Eingang in unsere Aktuell-Ausgaben gefunden hat. Grundsätzlich ist in § 8c KStG geregelt, dass ein steuerlicher Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft komplett oder teilweise untergeht, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden. Man will damit sogenannte Mantelkäufe verhindern, bei denen inaktive Gesellschaften mit Verlustvorträgen gekauft werden, um anschließend eigenes gewinnträchtiges Geschäft durch Verrechnung mit Verlustvorträgen steuerfrei zu gestalten. Die 8c-Regelung schießt weit über dieses Ziel hinaus.

Aus der Sicht des seinerzeitigen Gesetzgebers stellt die Verlustnutzung eine Art Subvention dar. Dass im Sinne einer gerechten Besteuerung Gewinne und Verluste periodenübergreifend zu verrechnen sein müssen und hierauf ein Rechtsanspruch besteht, entsprach nicht der Sichtweise der damaligen Legislative.

Die Folgen dieser leichtfertigen Gesetzgebung wurden schnell sichtbar. Viele insolvenzgefährdete Firmen können durch Übernahmen von mutigen Käufern wieder ertragsfähig gemacht werden und damit Arbeitsplätze sichern. Kernstück einer Sanierung ist aber, dass Gewinne nach einer Restrukturierung mit den vorherigen Verlusten verrechnet werden können und nicht voll versteuert werden müssen. Folgen des Würgeeingriffs waren eine Reihe von Insolvenzen, weil der Untergang der Verlustvorträge für viele Kaufinteressenten eine unüberwindliche Hürde dargestellt hat. Man ließ lieber das sanierungsbedürftige Unternehmen Pleite gehen und erwarb die brauchbaren Assets vom Insolvenzverwalter.

Das blieb dem Gesetzgeber auf Drängen der Wirtschaft und der Fachwelt nicht verborgen, weshalb er nach kurzer Zeit rückwirkende Nachbesserung versprach und in Form der sogenannten Sanierungsklausel auch gesetzlich verankerte. Der Geburtsfehler des § 8c KStG blieb zwar erhalten, aber immerhin konnten die Verlustvorträge gerettet werden, wenn man nachweisen konnte, dass das Unternehmen ein Sanierungsfall war und saniert werden konnte.

Das gefiel der EU-Kommission ganz und gar nicht. Sie nahm dankbar den Faden der angeblichen Subvention zur Nutzung von Verlustvorträgen auf und sah in der Ausnahme vom Untergang der Verlustvorträge aus Sanierungsgründen eine verbotene Beihilfe. Dazu muss man wissen, dass die einzelnen Staaten der EU nicht einfach isoliert irgendwelche Subventionen bestimmen können sondern dass diese aus Gründen der zwischenstaatlichen Wettbewerbsgerechtigkeit grob nur von der EU selbst gewährt werden dürfen bzw. abgesegnet werden müssen. Daher hat die EU-Kommission die Sanierungsklausel des § 8c KStG als Verstoß gegen das Beihilferecht gewertet und dessen Anwendung untersagt.

Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin die Sanierungsklausel im Gesetz belassen, jedoch erst für anwendbar erklärt, wenn dieser Beschluss der EU-Kommission aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Für die Praxis war das kein Trost: Die Entscheidung für eine Unternehmensübernahme kann nicht unter Bedingungen gefasst werden und auch nicht auf Jahre hinausgezögert werden.

Deutschland hat gegen diesen Beschluss der EU-Kommission geklagt oder besser gesagt, wollte dagegen klagen. Das ging aus dem simplen Grund schief, dass die Klage beim Gericht einen Tag zu spät eingereicht wurde, eine eigentlich unfassbare Panne für einen solch ordentlichen Rechtsstaat als der sich Deutschland selbst versteht.

Glücklicherweise hat auch die deutsche Industrie geklagt, allen voran vertreten durch die Kölner Kanzlei PNHR (C-203/16 P, Heitkamp BauHolding GmbH). Und die haben nunmehr mit Urteil vom 28.06.2018 nach sechsjähriger Verfahrensdauer Recht bekommen.

Wenn man so will ist der Urteilstenor eine weitere Ohrfeige für den deutschen Gesetzgeber. Bei der Bestimmung des Referenzsystems, durch deren Abweichung eine ungerechtfertigte Beihilfe erst entstehen kann, hatte sich die EU-Kommission ausschließlich auf den Verfall der Verluste beschränkt und die allgemeine Regelung der Nutzung von Verlustvorträgen völlig außer Acht gelassen. Man kann nur hoffen, dass unbelehrbare Ministerialbeamte zukünftig nicht mehr davon reden, dass die Nutzung von Verlustvorträgen eine Steuersubvention sei.

So erfreulich dieses EuGH-Urteil in der Sache selbst, aber auch hinsichtlich der Breitenwirkung seiner Grundsätze ist, so darf nicht verkannt werden, dass der eigentliche Übeltäter der deutsche Gesetzgeber mit seiner „verwaltungsvereinfachenden“ Radikalreform in Form des § 8c KStG gewesen ist. Diese von Beginn an heftig kritisierte Regelung hat inzwischen auch den Orden der Verfassungswidrigkeit verliehen bekommen, jedenfalls für die Fälle von Gesellschafterwechseln mit mehr als 25 % bis 50 % (siehe Aktuell Juni 2017). Die Fachwelt ist sich ziemlich einig, dass es für die Fälle der mehr als 50-prozentigen Anteilswechsel ebenfalls zur Auszeichnung der Verfassungswidrigkeit kommen wird.

Ein blödes Gesetz, das falsch repariert wurde, gleicht einer Kanone, deren Kugel mit einer Rückholfeder versehen wird. Die Schäden der vergangenen sechs Jahre lassen sich nicht mehr reparieren.

Lieber Steuergesetzgeber: Mach bitte gerechte und klar strukturierte Gesetze und keine Kanonen-contra-Spatzen-Geschosse, nur um ein paar volkswirtschaftlich unbedeutende Missbrauchsfälle zu erfassen.

 

Ihr BPZ-Team

 

Inhaltsverzeichnis

  • Termine August 2018
  • Termine September 2018
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
  • Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen
  • Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
  • Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklung oder steuerpflichtige Veräußerung
  • Erwerb eines Rückdeckungsanspruchs als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
  • Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
  • Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
  • Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand
  • An- und Abreisekosten zu auswärtiger Betriebsveranstaltung sind kein geldwerter Vorteil
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