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Im Dezember verdichten sich die Hinweise, dass sich das Jahr dem Ende zuneigt. Spätestens Mitte des Monats beginnen wir zu sortieren, was noch unbedingt im alten Jahr erledigt werden muss und was sich getrost in das neue Jahr verschieben lässt. Im Januar 2019 nehmen wir uns vor, die Dinge nicht wieder bis zum Jahresende liegen zu lassen.

BPZ AKTUELL Dezember 2018.pdf

Diese Absichtsbekundung, die sich mit den Silvesterbeschlüssen der guten Vorsätze zum kommenden Jahr verbündet, hat mit diesen gemein, dass sie sich meist schon im Laufe des Januars atomisieren und verloren gehen. Das sollte man nicht allzu tragisch nehmen, führt es doch vielerorts dazu, dass der Januar der am wenigsten von Hektik beeinflusste Monat des Jahres ist. Die Kunst besteht eben darin, auch aus Defiziten positive Lebensgefühle zu ziehen.

Tatsächlich ist dieses Phänomen weiterverbreitet als man denkt. Das fängt schon mit dem Gesetzgeber an, insbesondere wenn es um Steuergesetze geht. Wenn das Familienentlastungsgesetz schon im November verabschiedet wird, liegt das schlicht daran, dass dessen zugrunde gelegte Mathematik durch bundesverfassungsrechtliche Vorgaben zementiert ist.

Beim Jahressteuergesetz 2018, das in das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ umgetauft wurde, damit der Bürger nicht mehr versteht, worum es geht, sieht das schon wieder anders aus. Immerhin war der Finanzausschuss des Bundestages so schlau, den verfassungswidrigen § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht nur bis 2015, sondern komplett zu killen. Ein ganzes Jahrzehnt haben sich Heerscharen Betroffener damit beschäftigt mit dem jetzigen Ergebnis, dass nicht ein einziger Fall hätte angewendet werden dürfen. Damit landet diese unternehmensfeindliche Vorschrift, die es nie hätte geben dürfen, endlich in der finalen Entsorgungsdeponie ebenso überflüssiger wie falscher gesetzlicher Vorschriften. Gibt es noch weitere Änderungen am Gesetzesentwurf? Irgendwann im Dezember werden wir wissen, was tatsächlich Gesetz wird.

Auch bei der Wohnungsbauförderung im neugewandeten § 7b EStG, der neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen zulassen soll, ist noch unklar, ob er wirklich Gesetz wird. Die Frage ist, ob sich der „Handlungszwang“ der großen Koalition zum Beweis ihrer Handlungsfähigkeit durchsetzt oder die Sachverständigen, die Mitte November gehört wurden. Ob Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Verbände der Wohnungsunternehmen oder der Bauwirtschaft, Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft oder der Deutsche Mieterbund: Einig sind sich alle, dass das neue Gesetz nichts taugt. Da ist von Mitnahmeeffekten die Rede, von der Unmöglichkeit der Bauobergrenze von € 3.000,00 je Quadratmeter insbesondere für kleinere Wohnungen, von fehlender Kapazität der Bauwirtschaft und von einer fehlenden Mietobergrenze. Bemerkenswert, dass sich auch der Bundesrechnungshof mit der Aussage einschaltet, dass diese Subventionsregelung für die Finanzverwaltung schwer nachvollziehbar sei und einen hohen Verwaltungsaufwand verursache.

Auch wir glauben, dass kein Immobilieninvestor allein deswegen Wohnhäuser baut, um die Sonderabschreibung von maximal 20 % in vier Jahren zu nutzen. Das ändert nichts daran, dass eine solche Sonderabschreibung steuerlich hoch attraktiv ist, weshalb wir in der nächsten Ausgabe ein ausführliches Special veröffentlichen werden, sofern der § 7b EStG denn Gesetz wird.

Es ist eine steuerliche Naturkonstante, dass man erst kurz vor dem Jahresende weiß, welche Gesetzesänderungen wenige Tage später gelten. Das Last-Minute-Phänomen ist aber keinesfalls ein Privileg des Gesetzgebers. Auch unternehmerische Dispositionen sind oft auf ein Jahresende fokussiert, was durchaus einer nachvollziehbaren Logik folgt. Käufe von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder auch Verkäufe werden gerne zum Geschäftsjahresende hin terminiert, ebenso Umstrukturierungen und Regelungen zur Unternehmensnachfolge. Ähnlich der Gesetzgebung spricht natürlich nichts dagegen, solche Maßnahmen von längerer Hand vorzubereiten, sodass man entspannt dem Weihnachtsfest entgegensehen kann.

Leider geht zwischendurch immer mal etwas schief oder verzögert sich. Auch das ist ein wiederkehrendes Phänomen: Hat man einen Lösungsweg im Auge, geht man immer optimistisch davon aus, dass die Umsetzung nicht allzu schwierig ist. Das gilt sogar dann, wenn man schon reichlich Erfahrungen gesammelt hat und weiß, dass das glatte und einfache Umsetzen einer Aktion die absolute Ausnahme bleibt.

Wir wünschen Ihnen jedenfalls, dass Sie alles Wesentliche und Notwendige für dieses Jahr geregelt haben, damit Sie die notwendige Zeit noch ausstehender Finalisierungen nicht durch Verkürzung des Weihnachtsessens (Hamburger statt Weihnachtsgans) rekrutieren müssen.

 

Ihr BPZ-Team

 

Inhaltsverzeichnis

  • Termine Dezember 2018
  • Termine Januar 2019
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 01. Januar 2019
  • Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds
  • Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH
  • Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden
  • Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag
  • Nachträgliche Umlage von Betriebskosten ist unzulässig
  • Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen
  • Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen
  • VW muss manipuliertes Diesel-Fahrzeug wegen arglistiger Täuschung zurücknehmen

 

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