Es ist noch nicht lange her, dass wir uns über Weihnachtsgeschenke gefreut haben. Viele Geschenke haben dauerhafte Wirkung und manche haben Folgewirkungen der besonderen Art. Wir haben mit dem Beginn des neuen Jahres gute Vorsätze gefasst und dazu gehört selbstverständlich, sorgfältig zu überlegen, welche Schenkungen dem Finanzamt gemeldet werden müssen.
BPZ AKTUELL Februar 2020.pdf
Ein Karnevalsscherz, oder? Nein, leider nicht. Gemäß § 30 ErbStG muss jede Schenkung binnen einer Frist von drei Monaten schriftlich beim Finanzamt angezeigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob unter Berücksichtigung von Freibeträgen eine Schenkungsteuer ausgelöst wird oder nicht.
Aha. Man muss doch wohl nur dicke Dinger melden, oder? Mitnichten, das Gesetz kennt keine Meldegrenzen; sobald eine Bereicherung vorliegt, gilt die Meldepflicht.
So so…… aber Kinder bleiben doch hoffentlich außen vor, oder? Selbstverständlich nicht. Auch nicht die minderjährigen Kinder, denn die werden gesetzlich von den Schenkern vertreten und dann müssen die eben die Meldung für die Kinder abgeben.
Herr im Himmel. Aber das Collier für die Ehefrau bleibt doch hoffentlich Privatangelegenheit, oder? Leider ist auch das falsch, die Meldepflicht für das wertvolle Collier würde höchstens dann entfallen, wenn es sich um eine Art Schadensersatz handelt. Und bitte nicht dem Finanzamt mitteilen, dass es eine Gegenleistung für Dienstleistungen in Küche und/oder Schlafzimmer gewesen ist, denn dann entfällt zwar die Schenkungsteuer, aber die Ehefrau muss den Wert des Geschenks als Einkommen versteuern. Plus Umsatzsteuer, wenn die Kleinunternehmergrenze (€ 17.500 bis 2019 und € 22.000 ab 2020) überschritten wird.
Wenn eine Unternehmerin also ihrem Ehemann im Januar einen Ski-Urlaub mit dessen Freunden spendiert, Ostern einen Sportwagen mit blauem Schleifchen präsentiert, im Sommer eine Datscha zum Relaxen vermacht, im Herbst einen Selbsterfahrungskurs im Wellness-Hotel verordnet und zu Weihnachten ein Sparbuch schenkt – ja, dann hat der gute Mann eben fünf Meldungen an das Finanzamt zu machen. Der Freude über die Schenkung folgt die Reue als Bußgeld in Form eines Schenkungsteuerbescheids.
Schenkungen unter Ehegatten sind im normalen Leben sowieso schon eine höchst komplexe Angelegenheit. Dass diese aber auch noch steuerliche Folgen haben, verstehen nur Steuerexperten und natürlich der Fiskus. Bei Betriebsvermögen kann man wenigstens einen Verschonungsabschlag geltend machen, bei Ehegatten gibt sich der Gesetzgeber trotz aller Vollzugsdefizite gnadenlos. Otto Normaldenker ist genauso erstaunt wie Angehörige anderer Nationen, wenn sie hören, dass solche Schenkungen ein Familienvermögen beträchtlich vermindern können.
Die Steuerexperten freuen sich, weil es Gegenmittel gegen diese toxischen Seuchen gibt. Da wird mit Freibeträgen jongliert, schon mal ein Splittingausgleich vergütet oder gleich mit dem ehelichen Güterstand in verschiedenen Ausprägungen hin und her geschaukelt. Da werden teils irrwitzige Verträge gemacht, nur um die Schenkungsteuer von ehebedingten Zuwendungen zu vermeiden.
Richtig blöd kommen sich in der Regel die Vertreter der Finanzbehörden vor. Sollen sie den alltäglichen Schenkungen zwischen Ehegatten hinterherrennen? Wie peinlich ist das denn? Und was ist der Unterschied zwischen einer gemeinsamen Lebensführung und einer Bereicherung? Warum heben sich gegenseitige Schenkungen nicht auf? Hat man dann endlich mal einen klaren Fall auf dem Schreibtisch, entschwinden die Steuertaler mit einem durchgeführten Zugewinnausgleich.
Im finanzpolitischen Deutschland kommt aber bisher niemand auf die Idee, die Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Ehegatten ersatzlos entfallen zu lassen. Das würde eine Menge Ärger und Verwaltungsaufwand ersparen.
Wir haben da so eine Idee. Im Jahr 2013 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Aktiengewinnen der Jahre 1997 und 1998 als verfassungswidrig erkannt, weil es ein Vollzugsdefizit gab. Der Staat hatte damals keine Möglichkeit, selbst solche Gewinne zu erforschen und weil kaum jemand freiwillig seine Gewinne angab, war die Gleichmäßigkeit der Steuererhebung nicht mehr gegeben. Der BFH prangerte wörtlich an, dass es nicht sein kann, dass der Ehrliche der Dumme sei. Und dann haben wir noch Art. 6 GG zum besonderen Schutz der Ehe.
Die seinerzeitigen Grundsätze passen hervorragend zur Besteuerung der Schenkungen zwischen Ehegatten. Wir schätzen grob, dass 99 % aller Schenkungen zwischen Ehegatten nicht gemeldet werden. Da das Finanzamt nur in wenigen Fällen solche Schenkungen selbst feststellen kann, liegt ein klarer Fall von Vollzugsdefizit vor. Der Ehrliche wäre der Dumme, wenn es ihn im Ausnahmefall tatsächlich gibt.
Helfen Sie uns, in Karlsruhe vorstellig zu werden? Ach ja, die Erbschaftsteuerbelastung von überlebenden Ehegatten muss als Kollateralgewinn ebenfalls entfallen, weil sie ja sonst leicht durch vorherige Schenkungen umgangen werden könnte. Die mit zunehmenden Alter in immer kürzeren Abständen vorzunehmenden medizinischen Untersuchungen zu den restlichen Lebenszeiten würden die Richtung der Zuwendung vorgeben.
Wir hoffen, dass Ihnen ein guter Start in das Jahr 2020 gelungen ist und hören nicht auf, für Sie optimistisch in die Zukunft zu schauen und für die Beseitigung von Missständen zu kämpfen.
Ihr BPZ-Team
Inhaltsverzeichnis
- Termine Steuern/Sozialversicherung
- Steuerliche Neuregelungen für Arbeitnehmer ab 2020
- Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
- Aufwendungen der Erstausbildung sind keine Werbungskosten
- Vorläufigkeitsvermerk nach Soli-Musterklage – Steuerzahler müssen keine Einsprüche mehr einlegen
- Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern ab 2020
- Ab 2020 wesentliche Änderungen für Arbeitgeber durch das Bürokratieentlastungsgesetz III
- Ausgabepflicht von Kassenbelegen kann bei Vorliegen von sachlichen Härten entfallen
- Dreijährige Renovierungsphase – keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
- Tipps zum Einlösen von Geschenkgutscheinen
- “Crowdworker” ist kein Angestellter
- Entgeltfortzahlung auch bei weiterem Krankheitsfall auf sechs Wochen beschränkt
- Höheres Elterngeld bei monatlichen Umsatzbeteiligungen
- Seit 01.01.2020: Austauschprämie für Ölheizungen
- Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister
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