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Das vorherrschende steuerliche Thema ist derzeit die Absenkung der Umsatzsteuersätze ab
1. Juli 2020. Der Regelsteuersatz mindert sich von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Produkte wie zum Beispiel Lebensmittel von 7 % auf 5 %. Bei den Unternehmen wurde das nur bedingt willkommen geheißen, insbesondere, weil mit der äußerst kurzfristigen Regelung ein enormer administrativer Aufwand verbunden ist. Warenwirtschaftssysteme sind ebenso umzuprogrammieren wie Finanzbuchhaltungsprogramme und in der Praxis ergeben sich viele Abgrenzungs- und Zweifelsfragen. Daher haben wir dieser Ausgabe ein brandaktuelles Special zum Thema Mehrwertsteuersenkung beigefügt.

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Die hohen Umstellungskosten sind natürlich insbesondere für Unternehmen ärgerlich, die ausschließlich im B2B Bereich unterwegs sind, d. h. genauer formuliert deren Kunden ausschließlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Da der eine Unternehmer die Umsatzsteuer abführt, die der andere Unternehmer als Vorsteuer geltend machen kann, ist es völlig egal, wie hoch der Umsatzsteuersatz ausfällt. Diese Unternehmen können nur verlieren, nämlich dann, wenn aus irgendwelchen Gründen bei Ausgangs- oder Eingangsrechnungen falsche Umsatzsteuersätze ausgewiesen sind, die bei späteren Betriebsprüfungen zu Problemen führen. Die Erfahrung mit der deutschen Finanzverwaltung zeigt, dass man auch nicht ansatzweise auf ein Grundverständnis hoffen darf, auf nachzufordernde Umsatzsteuer zu verzichten, nur, weil im unternehmerischen Bereich dem Fiskus durch den ausgleichenden Vorsteuerabzug keinerlei Schaden entstanden ist. Wir dürfen gespannt sein, ob es angesichts der Kurzfristigkeit der Maßnahmen bei späteren Prüfungen einen „Corona“-Bonus gibt, oder ob sich die Prüfer der Finanzverwaltung gewohnt unerbittlich geben.

Das Thema der Umsatzsteuersenkung findet auch in den allgemeinen Medien und in der Tagespresse ein breites Echo. Oftmals steht die Frage im Vordergrund, ob diese Hilfsmaßnahme der Bundesregierung tatsächlich die gewünschten volkswirtschaftlichen Effekte erzielt oder nicht. Dort wird plausibel vorgerechnet, dass die Einsparungen beim täglichen Lebensmitteleinkauf geradezu lächerlich sind (Preissenkung von Euro 1,99 auf Euro 1,95, mithin 4 Cent Ersparnis) und von daher eine Kaufstimulation nicht wirklich vorstellbar ist.

Bei teureren Wirtschaftsgütern für den Privatgebrauch wie Autos, Möbeln oder Haushaltsgeräten wird die Angelegenheit schon interessanter. Offen bleibt die Frage, wer davon profitiert, der Konsument oder das Unternehmen. Natürlich hat die Marketingmaschinerie des Konsumgüterhandels nach Wochen der Langeweile endlich mal ein heißes Thema für sich vereinnahmt mit teils nachprüfbaren, teils willkürlichen Versprechungen. Und natürlich alarmieren aufgeschreckte Verbraucherschützer, dass der Konsument das angeblich einklagbare Recht auf Weitergabe des geringeren Mehrwertsteuersatzes hätte. Dabei weiß jeder, dass beim Privatkonsum der Bruttopreis entscheidend ist und nicht der Nettopreis. Und eine Preisbindung gibt es schon lange nicht mehr.

Die Politik hat sich nicht zwingend dahingehend geäußert, ob der staatlich gewährte Vorteil ausschließlich den Konsumenten zugutekommen soll. Das ist auch gut so, denn gerade die Firmen des Konsumgüterhandels haben in der Regel erheblich unter den Schließungen und weiteren Folgen der Corona-Krise gelitten und manche benötigen den Mehrwertsteuer-Vorteil dringend zur Konsolidierung ihrer Ertragszahlen. Deswegen sollte man die Diskussion über den Sinn und Zweck der Mehrwertsteuersenkung nicht allzu ideologisch führen. Der Staat beweist, durch Verzicht auf Steuereinnahmen anderen zu helfen, entweder dem konsumierenden Bürger oder den verkaufenden Unternehmen.

Natürlich gibt es Fälle, in denen klar ist, wer von der Mehrwertsteuersenkung profitiert. Gemeint sind sämtliche Lieferungen und Leistungen, bei denen zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger ein Nettoentgelt vereinbart wurde und bei der der Leistungsempfänger keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat. Das gilt für alle Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, zum Beispiel Banken oder die Finanzdienstleistungsbranche aber auch für Privatpersonen. Für diese werden zum Beispiel die Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten ein wenig preiswerter als bisher.

Die Mehrwertsteuersenkung ist befristet auf ein halbes Jahr. Man sollte nicht darauf hoffen, dass die gesenkten Mehrwertsteuersätze verlängert oder sogar dauerhaft implementiert werden. Die Umsatzsteuer ist eine der wichtigsten Staatseinnahmen und der deutsche Staatshaushalt wird darauf angewiesen sein. Für Unternehmer ist es selbstverständlich ärgerlich, zum 1. Januar 2021 wiederum eine Umstellung der Umsatzsteuersätze diesmal in umgekehrter Richtung vornehmen zu müssen, hat aber wenigstens für diesen Vorgang die nötige Vorlaufzeit und dann auch Erfahrung.

Die Mehrwertsteuersenkung ist Hauptbestandteil des sogenannten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren am 29.06.2020 soweit abgeschlossen wurde, werden wir in Kürze detailliert zu den einzelnen Regelungen informieren. So notwendig einige dieser Regelungen sind, so enttäuschend ist doch zu vermerken, dass die Corona-Krise eine wunderbare Gelegenheit gewesen wäre, einige strangulierende und unsinnige Steuervorschriften zu entsorgen.

Wer darauf gehofft hatte, wird enttäuscht sein; es gab wieder keinerlei Reformansätze, sondern nur ein Herumdrehen an einzelnen Bestimmungen.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie gut durch den Sommer kommen.

 

Ihr BPZ-Team

 

Inhaltsverzeichnis

  • Termine Juli/August 2020
  • Informationen für Grenzpendler Deutschland/Frankreich
  • Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen
  • Keine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der ordnungsgemäß erklärten Einkünfte
  • Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug geltend machen
  • Neue Aktien aufgrund Unternehmensspaltung – keine Abgeltungsteuer
  • Geldwerter Vorteil scheidet aus, wenn keine tatsächliche Pkw-Überführungsleistung erfolgt
  • Was durch die Änderung des Umsatzsteuersatzes beim Ausstellen von Gutscheinen zu beachten ist
  • Haftung einer Bank bei Zahlungseingängen auf überzogenem Konto für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer
  • Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden
  • Werbende Angaben im Exposé einer Immobilie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar
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