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Nun wissen wir, dass die große Koalition tatsächlich zustande kommt. Auch weiß man, mit welchen steuergesetzlichen Änderungen man rechnen darf, wenn sich die GroKo an ihre steuerpolitische Agenda hält.

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Muss man enttäuscht sein, dass die GroKo sich wirklich wichtigen Reformvorhaben verweigert? Nein, ein Zusammenschluss unterschiedlicher politischer Philosophien kann im Kompromissweg naturgemäß nur dazu führen, dass (Un)bewährtes fortgeführt wird.

Wie wäre es mit ein bisschen Umverteilung zugunsten der armen SPD-Wähler? Bitte schön – der überholte und durch nichts zu rechtfertigende Solidaritätszuschlag wird für kleine und mittlere Einkommen abgeschafft bzw. gemindert, d. h. für einkommensstärkere Bevölkerungsschichten kommt es faktisch zu einer Steuersatzerhöhung, ohne dass der reiche CDU-Wähler das merkt.

Wie wäre es mit ein bisschen Steuererhöhung? Nachdem das fiskalische Meldesystem der Banken für Zinseinkünfte nahezu perfektioniert ist, kann man die Abgeltungssteuer abschaffen. Die armen Bürger ohne Kapitaleinkünfte freuen sich über die Herleitung der Steuergerechtigkeit und die reichen Bürger protestieren nicht, weil es keinen großen Unterschied macht, ob von 0,7 % Bruttozins 0,525 % übrig bleiben oder 0,406 %.

Wie wäre es mit einer grundlegenden Reform einer Vorschrift, die keiner braucht? Das für die tatsächliche Steuerbelastung völlig irrelevante Faktorverfahren der Ehegattenlohnbesteuerung soll so reformiert werden, dass man es versteht. Wenn schon etwas überflüssig ist, weiß man dann immerhin, wie das Überflüssige funktioniert.

Wie wäre es mit der Förderung von Start-up-Unternehmen? Die Großzügigkeit der GroKo erschöpft sich darin, solche Unternehmen für zwei Jahre von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu befreien. Das nennt man eine wahrhaft gelungene Mogelpackung. Start-up-Unternehmen haben üblicherweise erhebliche Vorlaufkosten, also Vorsteuerüberschüsse. Wer also diese Hilfe in Anspruch nimmt, schädigt sich selbst. Für so blöd sollte man Existenzgründer nicht halten und auch nicht für so dumm abstempeln, dass diese nicht in der Lage sind, eine Buchhaltung mit automatisch generierten Voranmeldungen zu erstellen.

Wie wäre es mit einer Förderung des Mietwohnungsbaus? Da wird von einer befristeten Sonderabschreibung im bezahlbaren Mietsegment gefaselt und verschwiegen, dass der diesbezüglich konzipierte Förderparagraf 7b EStG in der letzten Legislaturperiode wegen völliger Untauglichkeit sang- und klanglos von der Bildfläche verschwunden ist.

Wie wäre es, extern aufgezwungene Reformen als politische Glanzleistung zu verkaufen? Die längst überfällige Reform der verfassungswidrigen Grundsteuer gehört genauso dazu, wie die Anhebung des Kindergeldes und die OECD- und EU-beeinflusste Besteuerung internationaler Konzerne.

Der aufmerksame Steuerfachmann wird zufrieden resümieren, dass man sich mit diesem steuerpolitischen Programm getrost bis zur nächsten Bundestagswahl durchwursteln kann, ohne größeren Schaden anzurichten.

Wir wünschen Ihnen ein angenehmes Frühlingserwachen.

 

Ihr BPZ-Team

 

Inhaltsverzeichnis

  • Termine Februar 2018
  • Termine März 2018
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
  • Keine Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen
  • Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücken
  • Organschaft: (Nicht)anerkennung des Gewinnabführungsvertrags bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter
  • Abzinsung von Angehörigendarlehen
  • Nebenkostenabrechnung: Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen aufschlüsseln
  • Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen
  • Vermieter kann während gesetzter Zahlungsfrist nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen
  • Vom Erben gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers sind erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten
  • Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen
  • Neues, strenges Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft
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