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Unsere November-Ausgabe stellt in gewisser Weise ein Novum dar. Nach mehr als 800 Specials, Steuertipps und Rechtstipps haben wir diese drei Publikationen erstmalig unter einen Themenkomplex gestellt: Tax Compliance Management System, kurz TCMS.

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Es ist nicht so, als hätten wir die deutsche Sprache verlernt und uns in Anglizismen geflüchtet. Tax CMS ist allerdings inzwischen in der Fachwelt und leider auch bei den Finanzbehörden längst ein stehender Ausdruck geworden. Die Bezeichnung in fremder Sprache besitzt zweifelsohne auch den Vorteil, dass man erst mal erklären und verstehen muss, worum es sich eigentlich handelt.

Genau das ist unser Thema. Die Welt der Steuern ist in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten keineswegs einfacher geworden und der Begriff des Steuervereinfachungsgesetzes ist – wohl der Ehrlichkeit geschuldet – völlig aus der Mode gekommen. Natürlich haben deutsche Bürger und Firmen steuerehrlich zu sein. Das machen sich die Finanzbehörden zu Nutze. Vor diesem Primat erscheint es effizient, den Abweichlern bereits mit Formalien auf die Spur zu kommen und im Zweifel nieder zu strecken.

Die Öffentlichkeit applaudiert, wenn Missetäter bestraft und mit teuren Geldbußen zur Rechenschaft gezogen werden. Auch in anderen Bereichen ist die deutsche Volksseele zufrieden, wenn die „Bösen“ zahlen müssen, damit nicht nur die „Kleinen“ gejagt werden. Der Steuervollzug passt prima zu diesem Hetz- und Verurteilungsklima. Schließlich sind 99 % der Wähler nicht betroffen, wenn Steuernachzahlungen und Geldbußen verhängt werden, sondern nur die „Großen“.

Vorbei sind die Zeiten, in denen die Finanzverwaltung Schwarzgeldeinnahmen der Gastronomie im Grunde genommen geduldet und durch erträgliche Schätzungen ergänzt hat. Heute reicht, dass die Kassenaufzeichnung nicht so einbruchssicher wie Fort Knox ist und dass Ablauf und Verarbeitung der Buchführung nicht dokumentiert sind.

Solche eher formal wirkenden Fehler genügen, dass die Finanzverwaltung das Rechnungswesen verwirft und mit Schätzungen erweitert. Dummerweise haben die mittelständischen Betriebe nicht die Reserven, die der Gastronom der achtziger Jahre bei Abgabe seiner Steuererklärung einkalkuliert hat.

Ab einer gewissen Größenordnung können sich bereits kleinere Betriebe keine Flexibilität in ihren betriebswirtschaftlichen Grundlagen wie Warenwirtschaftssystemen und ablauftechnischen Organisationen erlauben. Inhaber und Geschäftsführer benötigen präzise und zeitnahe Informationen und sichere betriebliche Abläufe, um erfolgreich am Markt zu bestehen. Häufig gehören auch Zertifizierungen dazu, die von manchen Lieferanten und Kunden im B-to-B-Bereich schlicht erwartet werden.

Wer diese Erkenntnis hat, für den ist es nicht weit bis zum Tax CMS. Mag das Thema zunächst als ein eher notwendiges Übel erscheinen, so stellt es sich bei genauerer Betrachtung als eine äußerst sinnvolle Herausforderung dar, mit der man für Ordnung an der steuerlichen Front sorgt. Es lässt einen auch ruhiger schlafen. Besser man erkennt selbst gewisse Schwachstellen als dass es der Betriebsprüfer tut.

Wenn Sie sich für das Thema intensiv interessieren, verweisen wir auf ein neues Standardwerk: Das Buch Tax Compliance Management System (TCMS) des Verlags CH Beck erscheint in diesem Monat. Autoren: Die PNHR Partner Dr. Walter Niemann und Dr. Panagiotis Dodos.

Tax CMS ist kein Hexenwerk. Das wollen wir Ihnen mit unseren Publikationen vermitteln. Natürlich macht es Sinn, sich bei der Implementierung der Fachleute zu bedienen.

Dafür sind wir da und wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

Ihr BPZ-Team

 

Inhaltsverzeichnis

  • Termine November 2018
  • Termine Dezember 2018
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
  • Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
  • Steuerermäßigung auch für Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts?
  • Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung
  • Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden
  • Geschenke an Geschäftsfreunde
  • Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
  • Keine Grunderwerbsteuer auf Einrichtungsgegenstände
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb
  • Erforderliche Absicherung im Statusfeststellungsverfahren
  • Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
  • Verteilung der einmaligen Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz
  • Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung

 

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