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Nachdem sich die große Koalition während des herrlichen Sommers überwiegend mit sich selbst beschäftigt hatte, will man sich zukünftig tatsächlich den Sachthemen widmen. Das finden wir eine gute Idee, wenn wir großzügig außer Acht lassen, dass diese Idee eigentliche Aufgabe der Politik und des Gesetzgebers sein sollte.

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Ein wichtiges Thema ist der Wohnungsbau. Wer hätte das gedacht? Die Alten von uns wissen, dass der Wohnungsbau das beherrschende Thema der fünfziger Jahre war, nachdem der zweite Weltkrieg halb Deutschland in Schutt und Asche gelegt hatte und eine 70 m² Wohnung für viele Familien ein Privileg war. Es gab viele Arten von Förderungen, direkte Zuschüsse, steuerliche Abschreibungen, gezielte Förderung des sozialen Wohnungsbaus und nicht zuletzt die Förderung des eigengenutzten Wohnraums.

Irgendwann erklärten die Regierungen der letzten 20 Jahre von FDP über CDU und Grünen bis zur SPD, dass das Wohnungsproblem in Deutschland gelöst sei und schafften damit die wesentlichen Förderprogramme ab, zuletzt die Eigenheimzulage für die eigengenutzte Immobilie.

Scheinbar war doch nicht alles gut, akuter Handlungsbedarf wird derzeit propagiert. Nach der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung Ende des vergangenen Jahrtausends wächst die Zahl der in Deutschland lebenden Menschen. Verantwortlich sind steigende Geburtenraten, längere Lebenserwartung, Zuzug aus der EU als attraktiver Standort und – ein bisschen – Migration von außerhalb der EU.

Folge ist eine verstärkte Nachfrage nach Wohnungen und auch hier beweisen sich die Marktgesetze. Trifft eine höhere Nachfrage auf ein knapperes Angebot, so steigen die Preise. Die Mietpreisentwicklung von boomenden Städten wie Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt oder Stuttgart hat in den letzten zehn Jahren eine erhebliche Dimension gewonnen und auch die mittleren Städte verfügen nicht mehr über ein wirklich preiswertes Angebot an Mietwohnungen.

Eine weitere Auswirkung ist, dass die Preise für Immobilien ebenfalls stark angestiegen sind, wobei hier verstärkend hinzukam, dass die Immobilie als Kapitalanlage aufgrund der Niedrigzinssituation per se an Attraktivität gewonnen hatte.

Leider wird die Politik nur ein bisschen durch Sachthemen bestimmt und erheblich beeinflusst durch Galerieapplaus, Aktionismus und Populismus. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Mietpreisbremse. Damit sollte den “bösen“ Vermietern das Recht genommen werden, eine zur Vermietung angebotene Wohnung zu tatsächlichen Marktpreisen zu vermieten. Entgegen der landläufigen Darstellung ist der Mietspiegel kein Maßstab für eine Neuvermietung. Der Mietspiegel spiegelt die Durchschnittsmiete des Bestands wieder, also auch und vor allem sehr alte Mietverhältnisse, die nicht zuletzt aufgrund der Restriktionen bei Mieterhöhungen deutlich den Neuvermietungspreisen hinterherhinken. Jeder, der in Köln oder München eine Wohnung gesucht und hoffentlich gefunden hat, weiß, dass ein Angebot auf Basis des Mietspiegels schlichtweg nicht existiert.

Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter freut sich über eine schöne Wohnung und ein gutes Mietverhältnis und ergreift nicht die Gelegenheit, einen Mietvertrag abzuschließen und anschließend dem “bösen“ Vermieter per Klage eins auszuwischen.

Es wäre schön gewesen, die Regierung hätte aus ihrem Desaster mit der Mietpreisbremse gelernt. Leider scheint das nicht der Fall zu sein, denn man arbeitet daran, die Mietpreisbremse mit diversen Restriktionen durchsetzbarer zu gestalten. Das erinnert ein bisschen an die Autobahnmaut, die nur Ausländer zahlen sollen, ohne dass Ausländer benachteiligt werden.

Leider scheint die Regierung nicht erkannt zu haben, dass der private Wohnungsbau nicht behindert sondern gefördert werden sollte. Oder vielleicht doch? Immerhin gibt es seit dem 29.08.2018 einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Im Rahmen eines neuen § 7b EStG, der mit dem alten 7b der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nichts zu tun hat, soll der freifinanzierte Wohnungsbau durch eine 5 %ige Sonderabschreibung zusätzlich zur normalen 2 %igen Abschreibung gefördert werden. Immerhin, das ist ein sichtbares Zeichen, dass privater Wohnungsbau in Deutschland gefördert werden soll, auch wenn das Gesetz einige komplizierte Restriktionen vorsieht, da nur preiswerter Wohnungsbau gefördert werden soll und keine Luxuswohnungen.

War da nicht schon mal etwas? Ja, wir hatten in BPZ Aktuell April 2016 (Special 272) über einen Gesetzesentwurf zu einem neuen § 7b EStG berichtet, ebenfalls von der großen Koalition, der seinerzeit jedoch sang- und klanglos in der Schublade verschwunden war. Auch diesmal trauen wir dem Braten noch nicht, werden Sie aber rechtzeitig informieren, sobald das Gesetz tatsächlich in Kraft tritt.

Bereits in Kraft getreten ist das Baukindergeld, die moderne Form der Förderung des eigengenutzten Wohnraums. Mit Öffnung des Portals am 18.09.2019 bei der KfW sind dort alle Leitungen zusammengebrochen. Wer verzweifelt ist oder die Rahmenbedingungen bisher nicht kannte, dem sei das Special 306 in dieser Ausgabe wärmstens empfohlen. Dort steht explizit wer was von wem wie in Anspruch nehmen kann.

Wir hoffen, dass sie wohnlich gut eingerichtet sind und den zu erwartenden Herbststürmen gelassen entgegen sehen können.

 

Ihr BPZ-Team

 

Inhaltsverzeichnis

  • Termine Oktober 2018
  • Termine November 2018
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
  • Antragsvoraussetzungen zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
  • Inländischer Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland wohnenden Ehegatten
  • Steuerberatungskosten für Steuererklärungen nach ausländischem Recht sind keine Werbungskosten
  • Abschreibung der Darlehnsforderung einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
  • Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude nach Sachwertverfahren auch bei Gebäudewertanteil von nur 40 %
  • Gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen
  • Betriebskosten müssen nach tatsächlicher Wohnfläche abgerechnet werden
  • Kündigung eines Mietvertrags kann durch Individualvereinbarung dauerhaft ausgeschlossen werden
  • Kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzten Luxussportwagen

 

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